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Unvereinbarkeit der Stellung eines DSBA und Betriebsratsvorsitzenden

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2024/81jusIT 2024, 121 Heft 3 v. 1.7.2024

VO (EU) 2016/679 : Art 38 Abs 3 und 6

Die Pflichten eines Datenschutzbeauftragten sind mit denen eines Betriebsratsvorsitzenden nicht zu vereinbaren. Der bei gleichzeitiger Wahrnehmung beider Funktionen bestehende Interessenkonflikt rechtfertigt es, die Bestellung des Betriebsratsvorsitzenden zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen.

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