EMRK: Art 9 Abs 1 und 2
Die notwendige eindeutige und ausdrückliche Einwilligung (sog "Einwilligungserfordernis") bei der Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen einer Tür-zu-Tür-Verkündigungstätigkeit (hier: der Zeugen Jehovas) stellt einen Eingriff in die von Art 9 EMRK den Religionsgesellschaften gewährte Ausübung der Religionsfreiheit dar.