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Kein Schadensersatz bei rein hypothetischem Risiko des Datenmissbrauchs

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2024/80jusIT 2024, 121 Heft 3 v. 1.7.2024

VO (EU) 2016/679 : Art 82

Der Anspruch aus Art 82 DSGVO stellt keinen "Strafschadensersatz" dar.Ein immaterieller Schaden iSv Art 82 DSGVO tritt nicht schon dann ein, wenn personenbezogene Daten versehentlich einem Dritten zugänglich gemacht werden, sofern dieser keine Kenntnis davon genommen hat, maW das Risiko der missbräuchlichen Verwendung rein hypothetischer Natur war.

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