GRC: Art 7, 8, 52 Abs 1
RL (EU) 2016/680 : Art 4 Abs 1 lit c und e, Art 5, 10 Abs 2 und 3
Die Polizeibehörden dürfen nach Art 4 Abs 1 lit c und e RL (EU) 2016/680 (JI-RL) biometrische und genetische Daten aller Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurden, nicht ohne weitere zeitliche Einschränkung bis zum Tod der betroffenen Person speichern.