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EuGH: Speicherbegrenzung bei biometrischen und genetischen Daten von Straftätern

Datenschutz & E-Government JudikaturDatenschutzrechtBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2024/52jusIT 2024, 77 Heft 2 v. 2.5.2024

GRC: Art 7, 8, 52 Abs 1

RL (EU) 2016/680 : Art 4 Abs 1 lit c und e, Art 5, 10 Abs 2 und 3

Die Polizeibehörden dürfen nach Art 4 Abs 1 lit c und e RL (EU) 2016/680 (JI-RL) biometrische und genetische Daten aller Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurden, nicht ohne weitere zeitliche Einschränkung bis zum Tod der betroffenen Person speichern.

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