VO (EU) 2016/679 : Art 17 Abs 1, Art 58 Abs 2
Art 58 Abs 2 lit d, lit g DSGVO sind dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Ausübung dieser Abhilfebefugnisse selbst dann zur Löschung unrechtmäßig verarbeiteter personenbezogener Daten anweisen darf, wenn die betroffene Person keinen entsprechenden Antrag gem Art 17 Abs 1 DSGVO gestellt hat.