UWG: § 1 Abs 1 Z 1
RAO: § 8 Abs 1 und 2
Das elektronische Geschäftsmodell, das Personen gewerbsmäßig bei einer außergerichtlichen Rechtsdurchsetzung unterstützt, indem es dem Kunden anbietet, dass für ihn bei der Behörde die Halterdaten ermittelt werden und dem Falschparker eine Unterlassungserklärung zugesendet wird, in der sich dieser zur Abwendung einer Klage zur Unterlassung und zur Zahlung einer Pauschale von € 399 auf das Konto der Antragsgegnerin verpflichtet, wobei der Kunde 50 % der Pauschale erhält, greift unlauter in den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte ein. Damit liegt ein unlauterer Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch vor, der Rechtsanwält:innen zur Unterlassungsklage berechtigt.