RL 2011/83/EU : ErwGr 37
FAGG: § 4 Abs 1 Z 8, §§ 11, 12 Abs 1, § 18 Abs 1 Z 1
Nach der Absicht des Gesetzgebers setzt das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG keine Schlechterfüllung des Vertragspartners voraus und ist auch an keine sonstigen Voraussetzungen geknüpft, sondern soll dem Verbraucher vielmehr eine Korrektur von Fehlentscheidungen im Fernabsatz ermöglichen.