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Zweck der Bestimmung.

5. OGH – Zivilsachen10.13 AHGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2025/7465Jus-Extra OGH-Z 2025, 5 Heft 442 v. 10.4.2025

§ 1 AHG, § 185 Abs 1 StPO, § 129 StVG

Die Bestimmungen über die getrennte Anhaltung und Verwahrung bestimmter Gefangener nach den §§ 185 Abs 1 StPO und 129 StVG bezwecken keinen Schutz eines Justizwacheorgans vor Verletzungen durch einen Häftling, der entgegen diesen Normen nicht gesondert angehalten oder verwahrt wurde.

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