§ 785 Abs 3 Satz 2 ABGB aF, § 782 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015
Ein alle Punkte umfassender, vom Stifter allein auszuübender Änderungsvorbehalt steht im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 der Erbringung eines Vermögensopfers entgegen. Die zweijährige Frist (§ 782 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 bzw § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB aF) beginnt erst mit dem Tod des Erblassers.