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Änderungsvorgehalt des Stifters.

5. OGH – Zivilsachen20.01 ABGBMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2025/7466Jus-Extra OGH-Z 2025, 5 Heft 442 v. 10.4.2025

§ 785 Abs 3 Satz 2 ABGB aF, § 782 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015

Ein alle Punkte umfassender, vom Stifter allein auszuübender Änderungsvorbehalt steht im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 der Erbringung eines Vermögensopfers entgegen. Die zweijährige Frist (§ 782 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 bzw § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB aF) beginnt erst mit dem Tod des Erblassers.

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