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Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes.

5. OGH – Zivilsachen10.13 AHGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2025/7464Jus-Extra OGH-Z 2025, 5 Heft 442 v. 10.4.2025

§ 1 AHG, § 52 GSpG 1989

Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes, die die Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes absichern sollen, bezwecken nicht den Schutz der (Vermögens-)Interessen einzelner Spieler.

Ein allenfalls mangelhafter Vollzug dieser Bestimmungen steht daher nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit Schäden, die ein Spieler durch die Teilnahme an einem verbotenen Spiel erlitten hat.

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