§ 14 Abs 1 UWG
Der Verein für Konsumenteninformation ist, soweit sich die Werbung nicht nur an Verbraucher, sondern auch an Geschäftskunden richtet, auch zur Untersagung von Handlungen im geschäftlichen Verkehr mit Geschäftskunden aktivlegitimiert.
Es besteht kein Anlass, das Verbot der (auch für Verbraucher) irreführenden Werbung auf den b2c-Bereich zu beschränken, nur weil die Klage vom Verein für Konsumenteninformation erhoben wurde.