§ 49 AußStrG 2005, § 66 AußStrG 2005
In aller Regel können im Unterhaltsverfahren Neuerungen nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden, zumal bei Änderung der maßgeblichen Verhältnisse dem Unterhaltspflichtigen ohnedies ein Antrag auf Neubemessung offensteht.
OGH, 21.11.2023, 4 Ob 192/23y