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Neuerungen.

5. OGH – Zivilsachen22.03 AußStrGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2024/7284Jus-Extra OGH-Z 2024, 10 Heft 434 v. 8.4.2024

§ 49 AußStrG 2005, § 66 AußStrG 2005

In aller Regel können im Unterhaltsverfahren Neuerungen nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden, zumal bei Änderung der maßgeblichen Verhältnisse dem Unterhaltspflichtigen ohnedies ein Antrag auf Neubemessung offensteht.

OGH, 21.11.2023, 4 Ob 192/23y

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