§ 29 Abs 4 UrhG
Die Bestreitungsobliegenheit des Werknutzungsberechtigten entfällt nicht, wenn schon eine Auseinandersetzung mit dem Urheber läuft und diesem daher der Standpunkt des Gegenübers bekannt ist.
Hier: Im Sinne der raschen Klärung der Rechtsstandpunkte der Parteien die Obliegenheit des Werknutzungsberechtigten zur Bestreitung binnen 14 Tagen ab Erklärungsempfang auch dann bejaht, wenn der Urheber den Rückruf wiederholt, weil die Wirksamkeit einer früheren Rückruferklärung strittig ist.