§ 12 Abs 4 Z 1 VGG
Ein Mangel, der ein schweres Sicherheitsrisiko darstellt und die Möglichkeit des Verbrauchers zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ernsthaft beeinträchtigt, berechtigt zum Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe.
OGH, 27.09.2023, 9 Ob 41/23d