§ 26 KHVG
Wenn zwischen der Halterin des Kfz und der beklagten Versicherung kein Versicherungsvertrag iSd § 1 KHVG, sondern (lediglich) eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, kann sich der Kläger damit nicht auf das gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer bestehende Direktklagerecht nach § 26 KHVG berufen.