§ 32 EpiG
Das EpiG enthält in Bezug auf § 32 keine ausdrückliche Anordnung über den räumlichen Geltungsbereich, es differenziert auch nicht nach Sitz oder Staatsangehörigkeit des Anspruchsberechtigten oder Arbeitgebers.
Ausgehend von einem bestehenden Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Bund auf Grund einer im Inland nach dem EpiG verfügten Absonderung stellt die – dem gesetzlichen Modell folgende – Auszahlung durch den Arbeitgeber, selbst wenn sie im Ausland erfolgt, eine hinreichende Anknüpfung an das Inland dar, um den Anspruch nach § 32 Abs 3 dritter Satz EpiG auf den Arbeitgeber übergehen zu lassen. Das Territorialitätsprinzip steht daher der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 32 Abs 3 EpiG durch den ausländischen Arbeitgeber in Bezug auf einen im Inland wohnhaften und dort abgesonderten Arbeitnehmer, welchem die Vergütung ausbezahlt wurde, nicht entgegen.