§ 161 ÄrzteG
Für die Beurteilung der disziplinären Relevanz getätigter Äußerungen reicht grundsätzlich die sinngemäße Wiedergabe der inkriminierten Äußerungen
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§ 161 ÄrzteG
Für die Beurteilung der disziplinären Relevanz getätigter Äußerungen reicht grundsätzlich die sinngemäße Wiedergabe der inkriminierten Äußerungen
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