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Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung sind ersatzfähig.

3. VwGH – Administrativrecht82 GesundheitsrechtSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2024/7792Jus-Extra VwGH-A 2024, 7 Heft 432 v. 6.2.2024

§ 32 EpiG

Die aufgrund der Pflichtversicherung des Dienstnehmers nach dem AlVG geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind unter den Begriff „Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung“ gemäß § 32 Abs 3 vierter Satz EpiG zu subsumieren. Die für die Zeit der Absonderung des Dienstnehmers gemäß § 1 Abs 3 AMPFG geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind daher ersatzfähig.

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