§ 32 EpiG
Die Ansicht, dass bei der Vergütung nach § 32 EpiG jegliche Art von „Provisionen“ zu vergüten sind, ist unzutreffend. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung an.
Eine „Folgeprovision“ in der Versicherungsbranche stellt – im Allgemeinen – eine Vermittlungsprovision dar, die meist für die vom Angestellten durch selbständige Werbung vermittelten Versicherungsverträge nach Maßgabe des Prämieneingangs gebührt. Es scheint aber nicht ausgeschlossen, dass Provisionen ähnlichen Inhalts je nach Vereinbarung unterschiedlich bezeichnet werden und eine Provision (wie beispielsweise eine zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarte „Betreuungsprovision“) eine Vergütung sowohl für die Akquisition von Versicherungsverträgen für zustande gekommene Versicherungsverhältnisse als auch für die laufende Betreuung des Versicherungsvertrags beinhaltet. Entscheidend ist die Prüfung, ob der Dienstgeber die „Folgeprovision“ an seinen Dienstnehmer jedenfalls (und gegebenenfalls in welcher Höhe) gezahlt hat bzw hätte, unabhängig davon, ob der bei ihm beschäftigte Dienstnehmer gearbeitet hat oder nicht, ob also bereits aufgrund des Abschlusses eines Versicherungsvertrages ein entsprechender Anspruch besteht. Läge demnach eine Folgeprovision vor, wäre diese bei der Bemessung der Vergütung gemäß § 32 EpiG nicht einzubeziehen.