§ 37 Abs 1 MedG
Die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG hat stets mit gesondert anfechtbarem Beschluss zu ergehen.
§ 37 Abs 1 MedG
Die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG hat stets mit gesondert anfechtbarem Beschluss zu ergehen.