§ 197 Abs 1 IO
Dass die für eine „nachträgliche“ (nicht angemeldete) Forderung zu zahlende Quote nicht den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners entspricht, ist eine anspruchshemmende Tatsache. Es ist Sache des Schuldners, im Prozess einzuwenden und unter Beweis zu stellen, dass eine Begleichung der Forderung in der Höhe der Zahlungsplanquote mit seiner Einkommens- und Vermögenslage - ganz oder teilweise - unvereinbar sei.