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Bestimmtheit des Antragsteller.

5. OGH – Zivilsachen22.03 AußStrGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2022/6963Jus-Extra OGH-Z 2022, 6 Heft 415 v. 5.4.2022

§ 9 AußStrG 2005, § 11 HeimAufG

Ein Antrag muss ausreichend bestimmt sein, also hinreichend deutlich erkennen lassen, welche Entscheidung der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet.

OGH, 29.09.2021, 7 Ob 161/21h

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