§ 9 AußStrG 2005, § 11 HeimAufG
Ein Antrag muss ausreichend bestimmt sein, also hinreichend deutlich erkennen lassen, welche Entscheidung der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet.
OGH, 29.09.2021, 7 Ob 161/21h
§ 9 AußStrG 2005, § 11 HeimAufG
Ein Antrag muss ausreichend bestimmt sein, also hinreichend deutlich erkennen lassen, welche Entscheidung der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet.
OGH, 29.09.2021, 7 Ob 161/21h