§ 577 ZPO
Wird in einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter eine bestimmte Art der Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche vorgesehen, so gilt dies für jeden, der einen solchen vertraglichen Anspruch geltend macht.
Hier: Eine in einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter enthaltende Schiedsklausel bindet auch den Dritten, wenn er aufgrund der Einbeziehung in den Schutzbereich vertragliche (Schadenersatz-)Ansprüche gegen einen der Vertragspartner geltend machen will.