§ 60 Wr BO
Auch nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl 2018/37 stellt sich die Rechtslage so dar, dass die Baubewilligung für den Abbruch, die nach den Regelungen des § 60 Abs 1 lit d Wr BO notwendig ist, „vor Beginn“ des Bauvorhabens (hier: Abbruch) zu erwirken ist, soweit nicht § 62a Wr BO zur Anwendung kommt.