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Abbruch, der vor Einführung der Bewilligungspflicht begonnen wurde, darf fortgeführt werden.

3. VwGH – Administrativrecht98 WohnbauHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2019/6821Jus-Extra VwGH-A 2019, 53 Heft 395 v. 5.12.2019

§ 60 Wr BO

Auch nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl 2018/37 stellt sich die Rechtslage so dar, dass die Baubewilligung für den Abbruch, die nach den Regelungen des § 60 Abs 1 lit d Wr BO notwendig ist, „vor Beginn“ des Bauvorhabens (hier: Abbruch) zu erwirken ist, soweit nicht § 62a Wr BO zur Anwendung kommt.

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