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Höhe von Attiken: Zuständigkeit des Magistrats.

3. VwGH – Administrativrecht98 WohnbauHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2019/6820Jus-Extra VwGH-A 2019, 53 Heft 395 v. 5.12.2019

§ 69 Wr BO

Der Bauausschuss hat keine Zuständigkeit, Entscheidungen über die zulässige Höhe von Attiken nach § 69 BO zu treffen. Die Entscheidung, ob solche zulässig sind, obliegt vielmehr dem Magistrat nach Maßgabe des § 81 Abs 6 BO iVm § 132 Abs 1 BO.

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