§ 22 Abs 6 Oö ROG
Ein Betrieb iSd § 22 Abs 6 Z 1 Oö ROG liegt nur dann vor, wenn gewisse betriebliche Merkmale im Zusammenhang mit einer Produktions-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit vorhanden sind. Es muss also eine gewisse Teilnahme am Wirtschaftsleben gegeben sein. Eine religiöse Betätigung beinhaltet eine solche Teilnahme nicht.