§ 7m AVRAG
Weder im Gesetz noch in den Materialien finden sich Anhaltspunkte dafür, die Einjahresfrist für den Ausspruch des Verfalls nach § 7m AVRAG könnte – anders als bei § 37 Abs 4 VStG, auf den sich die Materialien berufen – nicht mit dem Erlag der Sicherheit beginnen.