§ 25 Abs 4 AlVG
Die Regelung des § 25 Abs 4 zweiter Satz AlVG, dass Ratenzahlungen „anlässlich“ der Vorschreibung von Rückforderungen gewährt werden können, ist nicht dahin auszulegen, dass eine Ratenzahlung nur im Rückforderungsbescheid selbst eingeräumt und nicht auch späterhin beantragt und bewilligt werden könnte.