§ 7m AVRAG
Wegen der in § 7m Abs 5 AVRAG vorgesehen schuldbefreienden Wirkung einer Überweisung der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung gegenüber dem Auftragnehmer ist auch dieser – neben dem zum Erlag der Sicherheitsleistung verpflichteten Auftraggeber – zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG legitimiert.