§ 21 Abs 3 BFA-VG
I. Der Mangel der unterlassenen Beigebung eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren könnte in einem vor dem BFA fortzusetzenden Verfahren gar nicht saniert werden, weshalb das Vorliegen des Verfahrensmangels die Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides gem § 21 Abs 3 BFA-VG nicht rechtfertigt.