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Aufenthaltstitel, Berufung auf zerrüttete Ehe.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere AngelegenheitenSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2017/6284Jus-Extra VwGH-A 2017, 18 Heft 374 v. 1.7.2017

§ 11 NAG, § 30 NAG

Beruft sich die Fremde nach Auflösung des gemeinsamen Familienlebens für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann) auf diese Ehe, wird der Tatbestand des § 30 Abs 1 NAG erfüllt. Es liegt somit der absolute Versagungsgrund gem § 11 Abs 1 Z 4 NAG vor. In einem solchen Fall ist eine Interessenabwägung gem § 11 Abs 3 NAG (Art 8 EMRK) nicht vorzunehmen.

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