§ 92a SPG
I. Ein „Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ iSd § 92a SPG liegt bereits dann vor, wenn sie ihren sonstigen Exekutivdienst unterbrechen und sich zum Einsatzort in Bewegung setzen, um dort zur Erfüllung spezifisch auf den Fehlalarm bezogener sicherheitspolizeilicher Aufgaben (Gefahrenabwehr, erste allgemeine Hilfeleistungspflicht) überzugehen.