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Antrag auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG bis spätestens Schluss der Verhandlung erster Instanz.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2017/5114Jus-Extra OGH-St 2017, 3 Heft 370 v. 1.2.2017

§ 34 Abs 1 MedienG

Im Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts ist ein Antrag auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG nur bis Schluss der Verhandlung erster Instanz gestattet.

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