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Antrag auf Urteilsveröffentlichung nach § 16 Abs 2 MedienG bis spätestens Schluss der Verhandlung erster Instanz.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2017/5115Jus-Extra OGH-St 2017, 3 Heft 370 v. 1.2.2017

§ 16 Abs 2 NebenG

Ein Antrag auf Urteilsveröffentlichung nach § 16 Abs 2 MedienG ist bis Schluss der Verhandlung erster Instanz des fortgesetzten Gegendarstellungsverfahrens zu stellen.

OGH, 16.11.2016, 15 Os 37/16d (RS0131125)

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