§ 76a GewO 1995
I. Dem Nachbarn eines Gastgartens kommt eine auf die Überprüfung der Voraussetzungen des § 76a Abs 1 bzw Abs 2 GewO beschränkte Parteistellung zu.
II. § 76a GewO schreibt nur für den Fall der Untersagung des angezeigten Gastgartens eine Bescheiderlassung vor. Sieht die Behörde die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung als gegeben an, erschöpft sich das Verfahren in der Erstattung der Anzeige durch den Betreiber; ein Kenntnisnahmebescheid, dessen Zustellung die Revisionswerberin hätte beantragen können, ist nicht vorgesehen. Da dem Nachbarn in einem solchen Fall kein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung steht, um die Überprüfung der Voraussetzungen des § 76a Abs 1 bzw Abs 2 GewO herbeizuführen, ist ein Feststellungsantrag zulässig.