§ 1 Abs 4 GewO 1994
Die Eintragung im Firmenbuch ist eine an einen größeren Kreis von Personen gerichtete Ankündigung nach § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994.
VwGH, 23.11.2016, Ra 2016/04/0098
§ 1 Abs 4 GewO 1994
Die Eintragung im Firmenbuch ist eine an einen größeren Kreis von Personen gerichtete Ankündigung nach § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994.
VwGH, 23.11.2016, Ra 2016/04/0098