§ 4a AsylG 2005, § 61 Abs 1 Z 1 FPG 2005
Bei einer Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO. Demzufolge ist auch der Vollzug einer darauf gegründeten Anordnung zur Außerlandesbringung iSd § 61 Abs 1 Z 1 erster Fall FPG 2005 nicht als Überstellung nach der Dublin III-VO zu qualifizieren.