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Auslegung „sonstiger Verpflichtungen“.

5. OGH – Zivilsachen20.02 EheGSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2016/6082Jus-Extra OGH-Z 2016, 42 Heft 368 v. 1.11.2016

§ 67 Abs 1 EheG

Die Wortfolge in § 67 Abs 1 Satz 1 EheG „bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen“ ist dahin auszulegen, dass diese „sonstigen Verpflichtungen“ bloß als eine von mehreren Determinanten der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des geldunterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten zu verstehen ist.

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