§ 907a ABGB
Durch die Neufassung des § 907a ABGB durch das Zahlungsverzugsgesetz wurde die Geldschuld als Bringschuld ausgestaltet. Im Fall eines im Vorhinein bestimmten Fälligkeitstermins ist somit bei Erteilung eines Überweisungsauftrags die Gutschrift (Wertstellung) auf dem Gläubigerkonto für die Rechtzeitigkeit