§ 294 EO
Die Pfändung und Überweisung einer Forderung des Verpflichteten zur Einziehung/Einklagung durch eine ausländische Vollstreckungsbehörde ist in Österreich nicht wirksam. Der Gläubiger ist daher nicht berechtigt, die Forderung gegen den Drittschuldner in Österreich geltend zu machen. Er muss die Forderung auf Grund des ausländischen Titels betreiben.