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Billigkeitsentscheidung nach § 213 (3) Z 1 KO (IO).

5. OGH – Zivilsachen23.01 IOSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2016/6068Jus-Extra OGH-Z 2016, 39 Heft 367 v. 1.9.2016

§ 213 IO (KO)

Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs 3 Z 1 KO (IO) kommt es auf das Gesamtausmaß der Befriedigung des einzelnen Gläubigers an, weshalb grundsätzlich sämtliche Leistungen zur Tilgung der jeweiligen Forderung zu berücksichtigen sind. Dementsprechend kann auch der Umstand, dass ein Gläubiger aufgrund eines Absonderungsrechts einen Großteil seiner Forderung einbringlich machen konnte, berücksichtigt werden.

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