§ 8 ZustG
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Die Voraussetzung des § 8 Abs 2 ZustG, wonach die Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch auch dann unwirksam ist, wenn eine andere Abgabenstelle ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, ist auch dann nicht erfüllt, wenn eine solche Abgabestelle aus im Akt enthaltenen Schriftstücken für ein anderes Verfahren hervorgeht.