§ 78 AußStrG 2005, § 9 Abs 3 RATG
Ist im außerstreitigen Unterhaltsverfahren ausschließlich ein Unterhaltsrückstand gegenständlich, dann ist bei der Kostenentscheidung als Bemessungsgrundlage der Durchschnittsjahresbetrag des Unterhaltsrückstands zugrundezulegen.