§ 46 Abs 5 AlVG
I. § 46 Abs 5 erster Satz AlVG stellt auf die Kenntnis des AMS vom Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein ab, ohne danach zu unterscheiden, ob dieses Wissen vom Versicherten oder von anderweitigen Quellen stammt.
§ 46 Abs 5 AlVG
I. § 46 Abs 5 erster Satz AlVG stellt auf die Kenntnis des AMS vom Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein ab, ohne danach zu unterscheiden, ob dieses Wissen vom Versicherten oder von anderweitigen Quellen stammt.