§ 38 NÖ SHG 2000
Der aktuelle Rückkaufswert einer Lebensversicherung ist als Vermögen des Hilfeempfängers anzusehen und daher zur Berechnung des Kostenersatzes heranzuziehen. Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 38 NÖ SHG 2000 kann nicht durch eine gebundene Veranlagung von Vermögenswerten ausgeschlossen bzw umgangen werden.