§ 17 WRG 1959, § 109 WRG 1959
I. Das WRG sieht eine Aussetzung der widerstreitenden Bewilligungsverfahren nur für die Dauer des Widerstreitverfahrens selbst vor, nicht aber für die anschließende Phase des Bewilligungsverfahrens über das obsiegende Projekt. Für beide Projekte laufen mit dem rechtkräftigen Ende des Widerstreitverfahrens daher die entsprechenden projektsbezogenen Entscheidungsfristen.