§ 41 WRG 1959
I. § 41 Abs 3 WRG spricht von „Stein,- Holz- oder anderen Verkleidungen“ zum Schutz und zur Sicherung des Ufers. Dabei kann es nur um eine Befestigung des Ufers in Form einer Verkleidung gegen das Ausreißen des Flusses, nicht aber um eine Maßnahme gehen, mit der auch darüber hinausgehende Effekte erreicht werden, wie zum Beispiel eine Veränderung des Flusslaufes oder eine relevante Erhöhung des Uferbords.