§ 48 AWG 2002, § 44 DeponieV 2008, § 47 DeponieV 2008
I. § 44 Abs 5 DeponieV 2008 hat keine fixe Koppelung der Sicherstellung für die Ablagerungsphase und der Sicherstellung für die Nachsorgephase zum Inhalt.
II. Aus § 44 Abs 5 DeponieV 2008 ist nicht zu folgern, dass die Sicherstellung für die Ablagerung jedenfalls gleich hoch wie die Sicherstellung für die Nachsorge zu sein hat und entsprechend erhöht werden muss.