§ 2 Tir UmweltinformationsG, § 4 Tir UmweltinformationsG, § 5 Tir UmweltinformationsG
I. Bei der Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht (§ 44 Tir NatschG 2005) handelt es sich um eine (Verwaltungs-)Maßnahme zum Schutz von Umweltbestandteilen, die vom Tir UmweltinformationsG 2005 umfasst ist. Der Öffentlichkeit kommt somit nach Maßgabe des Tir UmweltinformationsG 2005 ein Recht auf Information über diese Maßnahme zu.