§ 21 WRG 1959
I. Ein Wiederverleihungsantrag löst in Bezug auf fremde Rechte keine anderen Rechtswirkungen als ein erstmalig gestellter wasserrechtlicher Bewilligungsantrag aus.
II. Allein aus dem öffentlichen Interesse an der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern – konkret der heimischen Wasserkraft – kann ein den Eingriff in Rechte Dritter voraussetzender Bedarf iSd § 63 WRG bei einem Kleinkraftwerk mit einer Engpassleistung von lediglich 15 kW, dessen erzeugte elektrische Energie zur Gänze in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, nicht abgeleitet werden.